§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Taubenhilfe Monheim & Langenfeld“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”
- Sitz des Vereins ist Monheim am Rhein.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tierschutzes und die tierschutzgerechte Regulierung der Stadttauben-Population im Raum Langenfeld und Monheim am Rhein, zum Schutze der Tiere und der Zufriedenheit der Bürger, welche sich durch kranke Tauben oder deren teils groben Kotverschmutzungen an Gebäuden beeinträchtigt fühlen. Langfristiges Ziel ist ein friedliches Zusammenleben von Mensch und Tier.
- Zur Verwirklichung des Ziels werden folgende Punkte angestrebt:
- Kooperation mit den Städten Langenfeld und Monheim
- Kooperation mit von Taubenproblematik betroffenen Firmen und Institutionen in den angegebenen Städten sowie gegebenenfalls Privatpersonen
- Kooperation mit anderen Tierschutzvereinen der Umgebung
- Errichtung und gewissenhafte Betreuung von Schlägen in den Städten zur artgerechten Versorgung und Ansiedlung dort lebender Stadttauben und zum Fernhalten der Tiere aus den Innenstädten sowie von Privatgrundstücken oder Wohngebäuden, inklusive Austausch von Gelegen gegen Attrappen zur Reduzierung der Fortpflanzung
- Tausch von Eiern in erreichbaren Gelegen außerhalb der betreuten Schläge gegen Kunsteier
- Etablierung kontrollierter Futterstellen an stark frequentierten Stellen, an denen keine Errichtung eines Schlages möglich ist
- Sicherung und Pflege sowie tierärztliche Versorgung kranker und verletzter Tiere
- Errichtung einer Auffangstation für behinderte und nicht mehr straßentaugliche Tiere
- Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bürger zum Thema “Stadttaube”
- Internetauftritt zur Aufklärung inklusive digitaler und telefonischer Anlaufstelle für Bürger, die ein krankes oder verletztes Tier gefunden haben oder auf deren Eigentum unerwünscht Tauben nisten
- Die Arbeit des Vereins erfolgt streng nach dem Tierschutzgesetz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ des §52 Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
a) Belegbare Aufwendungen, die dem Vereinszweck dienen, können den ehrenamtlichen Helfern nach vorheriger Genehmigung und gegen Nachweis der Ausgaben durch den Vorstand erstattet werden.
b) Die Vorstandsgenehmigung ist im Voraus in schriftlicher Form einzuholen.
c) Der Vorstand kann Aufwendungserstattungen nur zustimmen, soweit das Vereinsvermögen eine ausreichende Deckung aufweist.
d) Aufwendungen, die ohne vorherige Vorstandsgenehmigung eingereicht werden, sind nicht erstattungsfähig.
§ 4 Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern sowie (passiven) Fördermitgliedern.
a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich glaubhaft mit dem Ziel des Vereins identifiziert. Der formlose, schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher nach einem persönlichen Kennenlernen über die Aufnahme entscheidet
b) Fördermitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Der Antrag ist per auf dem Internetauftritt bereitgestellten Formular an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Es besteht kein Anspruch, in den Verein aufgenommen zu werden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds
a) Der Austritt kann vom Mitglied jederzeit schriftlich zum Monatsende an den Vorstand bekannt gegeben werden.
b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für 2 Monate nicht gezahlt wurde oder das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- das Mitglied ein Verhalten in der Öffentlichkeit zeigt, welches dazu geeignet ist, dem Verein oder dessen Ansehen zu schaden
- das Mitglied gegen das Tierschutzgesetz verstößt
- das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb des Vereins wiederholt Unfrieden stiftet
aa) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen persönlich oder schriftlich beim Vorstand zu äußern
bb) Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung schriftlich an den Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. So lange ruht die Mitgliedschaft.
c) Eine Erstattung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags findet nicht statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
- Ordentliche Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, sich nach ihren persönlichen Möglichkeiten für den Verein zu engagieren.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich einmal jährlich bei einem individuell vereinbarten Termin von der Arbeit des Vereins persönlich zu überzeugen, etwa durch Besuch der betreuten Schläge oder der Auffangstation.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden, die den Verein einzeln vertreten, sowie bis zu 3 Beisitzern. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
b) Der Vorstand wird in offener Wahl mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
d) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Buchführung
- die Erstellung des Jahresberichts
- die Erstellung des Haushaltsplans
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung von Vorstandssitzungen
e) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Sitzung mit dem dritten Vorsitzenden einzuberufen.
2. Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
c) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, per Brief oder E-Mail,unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
aa) Versammlungsleiter ist der Vorstand.
bb) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
cc) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
dd) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
ee) Über die Beschlüsse und Verhandlungen ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden/m Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
ff) Das Protokoll wird unverzüglich nach Erstellung an alle Mitglieder versandt.
gg) Erfolgt gegen dessen Inhalt innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch, gilt es als genehmigt.
hh) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die Protokolle jederzeit einzusehen.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten.
Änderungen der Satzung, die von der zuständigen Behörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und werden unverzüglich vom Vorstand umgesetzt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen vollständig an die Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz, mit der Auflage, es entsprechend der in §2 genannten Zwecke zu verwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss vom 11.07.2023 in Kraft.